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Vollständige Liste der Ansprechpartner der DLRG Ortsgruppe Liesborn e.V. findest du hier .

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Satzung der DLRG

im

Landesverband Westfalen

Kreis Soest

 

Die Deutsche Lebens- Rettungs- Gesellschaft e.V. ist Mitglied des Deutschen Sportbunds,
der Fédération Internationale de Sauvatipue aquatique der World Live Saving


Frauen und Männer besitzen in der Ortsgruppe Liesborn e.V. der DLRG den gleichen Stellenwert. Wenn aus Gründen der besseren Lesbarkeit in dieser Satzung nur die männliche Schreibweise verwandt wird, ändert sich dadurch nichts an diesem Grundsatz.

1. Name, Sitz, Zweck

 

§ 1

(Name, Sitz)


1. Die Ortsgruppe Liesborn e.V. der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft ist eine Gliederung der
    am 19. Oktober 1913 gegründeten Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft

2. Die Ortsgruppe führt den Namen:
    "Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft
    Landesverband Westfalen
    Bezirk Lippstadt
    Ortsgruppe Liesboen e.V."
    abgekürzt: Ortsgruppe Liesborn e.V. der DLRG.

3. Ihr räumlicher Tätigkeitsbereich umfaßt im Lande NRW: Gemeinde Wadersloh (Ortsteile
    Wadersloh, Liesborn, Diestedde), umliegende Orte aus den Bereichen Lippetal und Lippstadt.

4. Vereinssitz der Ortsgruppe Liesborn e.V. der DLRG ist Wadersloh/Liesborn.

5. Die Ortsgruppe Liesborn e.V. der DLRG ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2

(Zweck)


1. Die Ortsgruppe Liesborn e.V. der DLRG ist eine gemeinnützige, selbständige Einrichtung, in der
    grundsätzlich ehrenamtlich und freiwillig gearbeitet wird; sie verfolgt ausschließlich und
    unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
    Abgabenordnung.

2. Zweck der Ortsgruppe ist die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der
    Verhinderung des Ertrinkungstodes dienen sowie die Förderung des Sports und der allgemeinen
    Jugendarbeit, insbesondere der sportlichen Jugendarbeit.

3. Zu den Aufgaben nach Abs. 2 gehören insbesondere:

- Ausbildung zu Schwimmern, Rettungsschwimmern, Bootsführern, Funkern und Tauchern, deren
   Fortbildung sowie Erteilung entsprechender Befähigungszeugnisse,
- Planung und Organisation des Wasserrettungsdienstes,
- Mitwirkung bei der Abwendung und Bekämpfung von Katastrophen am und im Wasser,
- Aufklärung der Bevölkerung über Gefahren am und im Wasser,
- Förderung der allgemeinen, insbesondere der sportlichen Jugendarbeit,
- Förderung des Schulschwimmunterrichts,
- Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter,
- Natur- und Umweltschutz am und im Wasser,
- Förderung sportlicher Übungen und Leistungen vom Freizeit- bis zum Leistungssport,
- Durchführung von Volkssportveranstaltungen,
- Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Organisationen.

4. Die Ortsgruppe Liesborn e.V. der DLRG ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie
    eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Mittel der Ortsgruppe Liesborn e.V. der DLRG dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
    verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der DLRG.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Ortsgruppe Liesborn e.V. der DLRG
    fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Jedes Mitglied hat
    jedoch Anspruch auf Erstattung der Auslagen, die im Auftrag des Vorstandes der Ortsgruppe
    Liesborn e.V. der DLRG entstanden sind.

§ 3

(Geschäftsjahr)


Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Mitgliedschaft und Gliederung


§ 4

(Mitgliedschaft)


1. Mitglieder der Ortsgruppe Liesborn e.V. der DLRG können Einzelpersonen, Vereinigungen,
    Behörden und Firmen sein. Sie erkennen durch ihre Eintrittserklärung die Satzung der DLRG, des
    Landesverbandes Westfalen der DLRG, des Bezirks Lippstadt der DLRG und der Ortsgruppe
    Liesborn e.V. der DLRG sowie die Ordnungen der DLRG an.

2. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch die Ortsgruppe Liesborn e.V. der DLRG. Über die
    Annahme des schriftlich vorzulegenden Aufnahmeantrages entscheidet der Vorstand der Ortsgruppe
    Liesborn e.V. der DLRG.

3. Das Mitglied übt seine Rechte und Pflichten in dieser Gliederung aus und wird gegenüber der
    überörtlichen Gliederung durch die gewählten Delegierten der Ortsgruppe vertreten.

4. Die Ausübung der Mitgliederrechte ist davon abhängig, daß der Beitrag für das laufende oder das
    vorhergehende Geschäftsjahr gezahlt ist. Die Zahlung wird durch Abbuchungsauftrag, oder
    Überweisungsauftrag des laufenden Geschäftsjahres nachgewiesen.

5. Das Stimmrecht kann erst nach Vollendung des 14. Lebensjahres ausgeübt werden. Das passive
    Wahlrecht beginnt mit Eintritt der Volljährigkeit.

6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

a) Die Austrittserklärung eines Mitglieds wird zum Ende eines Geschäftsjahres wirksam und muß
    spätestens bis zum 31. Oktober eines Jahres erklärt werden.

b) Die Streichung als Mitglied erfolgt bei einem Rückstand von zwei Jahresbeiträgen. Auf Antrag kann
    die Mitgliedschaft nach Zahlung der rückständigen Beiträge fortgeführt werden.

c) Den Ausschluß aus der DLRG regelt die Schieds- und Ehrengerichtsordnung der DLRG.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlischt die Beitragspflicht mit Ablauf des Geschäftsjahres.

7. Die Mitglieder haben Beiträge zu leisten, deren Höhe von der Ortsgruppentagung festgesetzt wird.

Der Jahresbeitrag ist zu Beginn eines Jahres im voraus fällig.

8. Endet die Mitgliedschaft, ist das im Besitz des ehemaligen Mitglieds befindliche Eigentum der
    DLRG an die zuständige Gliederung zurückzugeben; scheidet ein Mitglied aus seiner Funktion aus,
    hat es die entsprechenden Unterlagen unverzüglich an die Ortsgruppe Liesborn e.V. der DLRG
    abzugeben.

9. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, jedoch sind die Beitragsanteile der
    übergeordneten Gliederungen an den Bezirk Lippstadt der DLRG zu entrichten.

10. Durch eigenmächtige Handlungen ihrer Mitglieder wird die Ortsgruppe Liesborn e.V. der DLRG
      nicht verpflichtet.

§ 5

(Tätigkeit in der DLRG-Ortsgruppe)


Alle Personen, die aktiv in der Verwaltung der Ortsgruppe Liesborn e.V. der DLRG und in der Ausbildung oder im Wasserrettungsdienst tätig werden, müssen Mitglieder der DLRG sein.

§ 6

(Verhältnis zum LV-Westfalen der DLRG und zum Bezirk Lippstadt e.V. der DLRG)


1. Die Ortsgruppe Liesborn e.V. der DLRG erkennt sie Satzungen der DLRG, des Landesverbandes
    Westfalen der DLRG und des Bezirks Lippstadt der DLRG an und verpflichtet sich, ihre Satzung
    grundsätzlich mit vorgenannten Satzungen im Einklang zu halten.

2. Die Ortsgruppe Liesborn e.V. der DLRG verpflichtet sich, dem Landesverband Westfalen der
    DLRG und dem Bezirk Lippstadt der DLRG insbesondere folgende Rechte einzuräumen:

a) Das Recht zur Kontrolle auf satzungsgemäße Führung der Ortsgruppe Liesborn e.V. der DLRG.

b) Das Recht zur Kontrolle auf ordnungsgemäße Ausbildung gemäß der Deutschen Prüfungsordnung.

c) Die Ortsgruppe Liesborn e.V. der DLRG stellt im Bedarfsfall geeignete Mitarbeiter zur Mitarbeit in
    Gremien der übergeordneten Gliederungen ab.

d) Die Ortsgruppe Liesborn e.V. der DLRG führt die den übergeordneten Gliederungen zustehenden
    Beitragsanteile pünktlich zu den vereinbarten Terminen an den Bezirk Lippstadt der DLRG ab.

e) Die Ortsgruppe Liesborn e.V. der DLRG stellt dem Bezirk Lippstadt der DLRG am Ende des
    Geschäftsjahres Kopien der Jahresabschlüsse sowie eine Kopie der Niederschrift der
    Jahreshauptversammlung zur Verfügung.

f) Nach Umbesetzung von Ämtern bzw. nach Neuwahlen stellt die Ortsgruppe Liesborn e.V. der
    DLRG dem Bezirk Lippstadt der DLRG eine entsprechende Personennachweisung zu.

3. Die Ortsgruppe Liesborn e.V. der DLRG arbeitet in ihrem Geltungsbereich grundsätzlich
    selbstständig und eigenverantwortlich.

§ 7

(Jugend)


1. Die DLRG-Jugend ist eine Gemeinschaft von Jugendlichen in der DLRG.

2. Die Bildung einer Jugendgruppe in der Ortsgruppe Liesborn e.V. der DLRG und die damit
    verbundene Jugendarbeit stellt ein besonderes Anliegen und eine bedeutende Aufgabe der
    Ortsgruppe Liesborn e.V. der DLRG dar.

3. Inhalt und Form der Jugendarbeit vollziehen sich nach der Jugendordnung der Ortsgruppe Liesborn
    e.V. der DLRG, die vom Jugendtag der Ortsgruppe beschlossen wird und der Genehmigung des
    Ortsgruppenvorstandes bedarf.

3. Organe


§ 8

(Ortsgruppentagung)


1. Die Ortsgruppentagung der Ortsgruppe Liesborn e.V. der DLRG ist das oberste Organ. Sie wird
    gebildet aus den stimmberechtigten Mitgliedern der Ortsgruppe Liesborn e.V. der DLRG und den
    Mitgliedern des Vorstandes.

2. Die Ortsgruppentagung muß jährlich erfolgen.
    Alle drei Jahre finden Vorstandswahlen statt. Eine außerordentliche Ortsgruppentagung muß
    einberufen werden, wenn es der Vorstand mit einfacher Mehrheit beschließt oder wenn es
    mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder der Ortsgruppe schriftlich verlangen.

3. Zur ordentlichen Ortsgruppentagung muß mindestens 4 Wochen vorher schriftlich unter
    Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden. Zur Einberufung einer außerordentlichen
    Ortsgruppentagung genügen 2 Wochen.

4. Anträge zu den Tagungen sind schriftlich 8 Tage vor deren Beginn einzureichen. Später eingereichte
    Anträge können nur als Dringlichkeitsantrag behandelt werden. Näheres regelt die
    Geschäftsordnung.

5. Beschlüsse der Ortsgruppentagung werden mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten
    anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Abstimmungen
    können mit Handzeichen erfolgen; auf Antrag muß eine geheime Abstimmung erfolgen.

6. Die Ortsgruppentagung gibt Richtlinien für die Tätigkeit in der Ortsgruppe Liesborn e.V. der DLRG
    und behandelt alle anstehenden Fragen. Sie nimmt die Berichte des Vorstandes, der Fachwarte
    sowie der Revisoren entgegen; sie ist zuständig für:

a) Wahl der Mitglieder des Ortsgruppenvorstandes - § 9 Abs. 2 a) - k) - und deren mögliche
    Stellvertreter,
b) Bestätigung der Wahl des Vorsitzenden der DLRG-Jugend der Ortsgruppe Liesborn e.V. der
    DLRG und seines Stellvertreters,
c) Wahl der Kassenprüfer,
d) Entlastung des Ortsgruppenvorstandes,
e) Feststellung des Haushaltsvoranschlages,
f) Beschluss über die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
g) Anträge
h) Wahl der Delegierten zur Bezirkstagung,
i) Satzungsänderungen,
j) Auflösung der Ortsgruppe Liesborn e.V. der DLRG.

7. Bei allen Tagungen ist eine Anwesenheitsliste anzulegen und eine Niederschrift zu erstellen, die vom
    Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterschreiben ist.

8. Der Vorsitzende der Ortsgruppe bestimmt den Zeitpunkt der Ortsgruppentagung, beruft sie ein,
    bestimmt den äußeren Rahmen und leitet sie. Im Verhinderungsfalle vertritt ihn der stellvertretende
    Vorsitzende.

§ 9

(Ortsgruppenvorstand)


1. Der Ortsgruppenvorstand sorgt für die Zusammenfassung aller in der Ortsgruppe Liesborn e.V. der
    DLRG wirkenden Kräfte. Er berät und beschließt über alle Angelegenheiten, die nicht der
    Ortsgruppentagung vorbehalten sind. Der Ortsgruppenvorstand sorgt für die Ausführung der
    gefaßten Beschlüsse und ist für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung verantwortlich.

2. Den Ortsgruppenvorstand bilden:

a) Vorsitzender,
b) stellvertretender Vorsitzender,
c) Geschäftsführer,
d) Kassenwart,
e) Technischer Leiter,
f) Tauchwart,
g) Gleichstellungsbeauftragter
h) Rettungswart (Stellvertreter des Technischen Leiters),
i) DLRG-Arzt,
j) Referent für Öffentlichkeitsarbeit,
k) Materialwart,
l) bis zwei Beisitzer,
m) Vorsitzender der DLRG-Jugend.

Im Bedarfsfall können für die Buchstaben c) - k) je ein Stellvertreter gewählt werden, der dann im Verhinderungsfall des Amtsinhabers stimmberechtigt im Ortsgruppenvorstand ist.

3. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.

4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter; jeder ist allein
    vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird der stellvertretende Ortsgruppenvorsitzende bei
    Verhinderung des Ortsgruppenvorsitzenden tätig.

5. Der Vorsitzende führt grundsätzlich den Vorsitz im Ortsgruppenvorstand, im Verhinderungsfalle
    vertritt ihn der stellvertretende Vorsitzende.

6. Die Mitglieder des Vorstandes mit Ausnahme von l) und ihre gemäß Abs. 2 c) bis k) gewählten
    möglichen Stellvertreter werden von der Ortsgruppentagung bis zur nächsten ordentlichen
    Ortsgruppentagung, in der Vorstandswahlen gem. § 8 Abs. 2 stattfinden, gewählt.

    Ihre Amtszeit endet mit Beginn der Neuwahlen. Ihre Wahl erfolgt geheim. Wenn kein Mitglied der
    Ortsgruppentagung widerspricht, kann offen gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Gewählt ist,
    wer mindestens eine Stimme mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
    Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht
    mitgezählt. Wird bei mehreren Kandidaten eine solche Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den
    beiden Kandidaten mit der höchsten erreichten Stimmenzahl eine Stichwahl statt, die bei
    Stimmengleichheit einmal zu wiederholen ist. In der Stichwahl ist gewählt, wer die meisten
    Stimmen erzielt; bei wiederholter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

7. Der Vorsitzende der DLRG-Jugend der Ortsgruppe Liesborn e.V. der DLRG und sein Stellvertreter,
    die von der Ortsgruppenjugend gewählt werden, sind von der Ortsgruppentagung zu bestätigen. Bei
    Änderung während der Amtszeit ist für die Bestätigung der Ortsgruppenvorstand zuständig.

4. Sonstige Bestimmungen

§ 10

(Schieds- und Ehrengericht)


1. Das Schieds- und Ehrengericht hat die Aufgabe, das Ansehen der DLRG zu wahren und Verstöße zu
    ahnden.

2. Die Zusammensetzung des Schieds- und Ehrengerichts, seine Aufgaben und das Verfahren werden
    durch die Schieds- und Ehrengerichtsordnung der DLRG geregelt.

§ 11

(Prüfungen)


Im Rahmen ihrer Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG Prüfungen ab. Art, Inhalt und Durchführung dieser Prüfungen werden durch die Prüfungsordnung der DLRG und deren Ausführungsbestimmungen geregelt; sie sind für Prüfer und Prüfungsteilnehmer bindend.

§ 12

(DLRG-Material)


1. Das zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigte Material (DLRG-Material) wird von der DLRG selbst
    vertrieben. Es ist gesetzlich zu schützen.

2. Die Ortsgruppe Liesborn e.V. der DLRG ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, daß das zur
    Aufgabenerfüllung verwendete Material, das nicht von der Materialstelle der DLRG bezogen wird,
    der Gestaltungsordnung entspricht und geeignet ist.

3. Für Verwaltung und Vertrieb des Materials im Bereich der Ortsgruppe Liesborn e.V. der DLRG ist
    der Geschäftsführer verantwortlich.

§ 13

(Ehrungen)


1. Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiete der Wasserrettung oder
    hervorragende Mitarbeit verdient gemacht haben sowie langjährige Mitglieder können geehrt
    werden. Näheres wird durch die Ehrungsordnung der DLRG geregelt.

2. Die von dem LV Westfalen der DLRG gestiftete "Johanna-Sebus-Medaille" und die "Ehrennadel
    des Landesverbandes Westfalen der DLRG" werden nach besonderen Ordnungen verliehen.

§ 14

(Satzungsänderungen)


1. Satzungsänderungen können grundsätzlich (Ausnahme siehe Abs. 3) nur von der Ortsgruppentagung
    beschlossen werden. Zu einem Beschluß auf Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln
    der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

2. Die beantragte Satzungsänderung bedarf der vorherigen Zustimmung des Bezirks Lippstadt der
    DLRG und des Landesverbandsvorstandes und muß im Wortlaut mit schriftlicher Begründung mit
    der Einladung zur Ortsgruppentagung (§ 8 Abs. 3) bekanntgegeben werden.

3. Der Ortsgruppenvorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder vom
    Finanzamt aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, selbst zu beschließen und
    anzumelden.

4. Jede beschlossene Satzungsänderung bedarf der Genehmigung des Vorstandes des Bezirks Lippstadt
    der DLRG und des Landesverbandes Westfalen der DLRG.

§ 15

(Auflösung)


1. Die Auflösung der Ortsgruppe Liesborn e.V. der DLRG kann nur in einer zu diesem Zweck
    mindestens sechs Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Ortsgruppentagung mit einer
    Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

2. Bei Auflösung der Ortsgruppe Liesborn e.V. der DLRG oder Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt
    deren Vermögen dem Bezirk Lippstadt der DLRG, dem Landesverband Westfalen der DLRG oder
    nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes mit Genehmigung des Bezirkes Lippstadt der
    DLRG oder ersatzweise des Landesverbandes Westfalen der DLRG einer anderen gemeinnützigen
    Organisation mit gleichen oder artverwandten Zielsetzungen zu.

§ 16

(Ausführung der Satzung)


Diese Satzung ist am 26.02.2000 in Wadersloh-Diestedde beschlossen worden.

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