Satzung der DLRG
im
Landesverband Westfalen
Kreis Soest
Die Deutsche Lebens- Rettungs- Gesellschaft e.V. ist  Mitglied des Deutschen Sportbunds,
 der Fédération Internationale de Sauvatipue aquatique der World Live  Saving
  Frauen und Männer besitzen in der Ortsgruppe  Liesborn e.V. der DLRG den gleichen Stellenwert. Wenn aus Gründen der  besseren Lesbarkeit in dieser Satzung nur die männliche Schreibweise  verwandt wird, ändert sich dadurch nichts an diesem Grundsatz. 
1. Name, Sitz, Zweck
  
§ 1
(Name, Sitz)
 1. Die Ortsgruppe Liesborn e.V. der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft ist eine Gliederung der
     am 19. Oktober 1913 gegründeten Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft     
 2. Die Ortsgruppe führt den Namen:
     "Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft 
     Landesverband Westfalen
     Bezirk Lippstadt
     Ortsgruppe Liesboen e.V." 
     abgekürzt: Ortsgruppe Liesborn e.V. der DLRG.
 3. Ihr räumlicher Tätigkeitsbereich umfaßt im Lande NRW: Gemeinde Wadersloh (Ortsteile
     Wadersloh, Liesborn, Diestedde), umliegende Orte aus den Bereichen Lippetal und Lippstadt. 
 4. Vereinssitz der Ortsgruppe Liesborn e.V. der DLRG ist Wadersloh/Liesborn. 
 5. Die Ortsgruppe Liesborn e.V. der DLRG ist in das Vereinsregister eingetragen. 
§ 2
(Zweck)
 1. Die Ortsgruppe Liesborn e.V. der DLRG ist eine gemeinnützige, selbständige Einrichtung, in der
     grundsätzlich ehrenamtlich und freiwillig gearbeitet wird; sie verfolgt ausschließlich und 
     unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der 
     Abgabenordnung.
 2. Zweck der Ortsgruppe ist die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der
     Verhinderung des Ertrinkungstodes dienen sowie die Förderung des Sports und der allgemeinen
     Jugendarbeit, insbesondere der sportlichen Jugendarbeit.
 3. Zu den Aufgaben nach Abs. 2 gehören insbesondere:
 -   Ausbildung zu Schwimmern, Rettungsschwimmern, Bootsführern, Funkern und Tauchern, deren 
    Fortbildung sowie Erteilung entsprechender Befähigungszeugnisse,
 -   Planung und Organisation des Wasserrettungsdienstes,
 -   Mitwirkung bei der Abwendung und  Bekämpfung von Katastrophen am und im Wasser,
 -   Aufklärung der Bevölkerung über Gefahren am und im Wasser,
 -   Förderung der allgemeinen, insbesondere der sportlichen Jugendarbeit,
 -   Förderung des Schulschwimmunterrichts,
 -   Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter,
 -   Natur- und Umweltschutz am und im Wasser,
 -   Förderung sportlicher Übungen und Leistungen vom Freizeit- bis zum Leistungssport,
 -   Durchführung von Volkssportveranstaltungen,
 -   Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Organisationen.
 4. Die Ortsgruppe Liesborn e.V. der DLRG ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie 
     eigenwirtschaftliche Zwecke. 
 5. Mittel der Ortsgruppe Liesborn e.V. der DLRG dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke 
     verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der DLRG.
 6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Ortsgruppe Liesborn e.V. der DLRG 
     fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Jedes Mitglied hat 
     jedoch Anspruch auf Erstattung der Auslagen, die im Auftrag des Vorstandes der Ortsgruppe 
     Liesborn e.V. der DLRG entstanden sind.
§ 3
(Geschäftsjahr)
 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Mitgliedschaft und Gliederung
§ 4
(Mitgliedschaft)
 1. Mitglieder der Ortsgruppe Liesborn e.V. der DLRG können  Einzelpersonen, Vereinigungen,
     Behörden und Firmen sein. Sie erkennen durch ihre Eintrittserklärung  die Satzung der DLRG, des 
     Landesverbandes Westfalen der DLRG, des Bezirks Lippstadt der DLRG  und der Ortsgruppe 
     Liesborn e.V. der DLRG sowie die Ordnungen der DLRG an.
 2. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch die Ortsgruppe Liesborn  e.V. der DLRG. Über die 
     Annahme des schriftlich vorzulegenden Aufnahmeantrages entscheidet  der Vorstand der Ortsgruppe 
     Liesborn e.V. der DLRG.
 3. Das Mitglied übt seine Rechte und Pflichten in dieser Gliederung aus  und wird gegenüber der 
     überörtlichen Gliederung durch die gewählten Delegierten der  Ortsgruppe vertreten. 
 4. Die Ausübung der Mitgliederrechte ist davon abhängig, daß der Beitrag  für das  laufende oder das 
     vorhergehende Geschäftsjahr gezahlt ist. Die Zahlung wird durch  Abbuchungsauftrag, oder 
     Überweisungsauftrag des laufenden Geschäftsjahres nachgewiesen.
 5. Das Stimmrecht kann erst nach Vollendung des 14.  Lebensjahres ausgeübt werden. Das passive 
     Wahlrecht beginnt mit Eintritt der Volljährigkeit.
 6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
 a) Die Austrittserklärung eines Mitglieds wird zum Ende eines  Geschäftsjahres wirksam und muß 
     spätestens bis zum 31. Oktober eines Jahres erklärt werden.
 b) Die Streichung als Mitglied erfolgt bei einem Rückstand von zwei  Jahresbeiträgen. Auf Antrag kann 
     die Mitgliedschaft nach Zahlung der rückständigen Beiträge  fortgeführt werden.
 c) Den Ausschluß aus der DLRG regelt die Schieds- und  Ehrengerichtsordnung der DLRG.
 Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlischt die Beitragspflicht mit  Ablauf des Geschäftsjahres.
 7. Die Mitglieder haben Beiträge zu leisten, deren Höhe von der  Ortsgruppentagung festgesetzt wird.
 Der Jahresbeitrag ist zu Beginn eines Jahres im voraus fällig.
 8. Endet die Mitgliedschaft, ist das im Besitz des ehemaligen Mitglieds  befindliche Eigentum der 
     DLRG an die zuständige Gliederung zurückzugeben; scheidet ein  Mitglied aus seiner Funktion aus, 
     hat es die entsprechenden Unterlagen unverzüglich an die Ortsgruppe  Liesborn e.V. der DLRG 
     abzugeben. 
 9. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, jedoch sind die  Beitragsanteile der 
     übergeordneten Gliederungen an den Bezirk Lippstadt der DLRG zu  entrichten. 
 10. Durch eigenmächtige Handlungen ihrer Mitglieder wird die Ortsgruppe  Liesborn e.V. der  DLRG 
       nicht verpflichtet. 
§ 5
(Tätigkeit in der DLRG-Ortsgruppe)
 Alle Personen, die aktiv in der Verwaltung der Ortsgruppe Liesborn e.V.  der DLRG und in der Ausbildung oder im Wasserrettungsdienst tätig  werden, müssen Mitglieder der DLRG sein. 
§ 6
(Verhältnis zum LV-Westfalen der DLRG und zum Bezirk Lippstadt e.V. der DLRG)
 1. Die Ortsgruppe Liesborn e.V. der DLRG erkennt sie Satzungen der DLRG,  des Landesverbandes 
     Westfalen  der DLRG und des Bezirks Lippstadt  der DLRG an und  verpflichtet sich, ihre Satzung 
     grundsätzlich mit vorgenannten Satzungen im Einklang zu halten.
 2. Die Ortsgruppe Liesborn e.V. der DLRG verpflichtet sich, dem  Landesverband Westfalen der 
     DLRG und dem Bezirk Lippstadt der DLRG insbesondere folgende Rechte  einzuräumen:
 a) Das Recht zur Kontrolle auf satzungsgemäße Führung der Ortsgruppe  Liesborn e.V. der DLRG.
 b) Das Recht zur Kontrolle auf ordnungsgemäße Ausbildung gemäß der  Deutschen Prüfungsordnung.
 c) Die Ortsgruppe Liesborn e.V. der DLRG stellt im Bedarfsfall geeignete  Mitarbeiter zur Mitarbeit in 
     Gremien der übergeordneten Gliederungen ab.
 d) Die Ortsgruppe Liesborn e.V. der DLRG führt die den übergeordneten  Gliederungen zustehenden 
     Beitragsanteile pünktlich zu den vereinbarten Terminen an den Bezirk  Lippstadt der DLRG ab.
 e) Die Ortsgruppe Liesborn e.V. der DLRG stellt dem Bezirk Lippstadt   der DLRG am Ende des 
     Geschäftsjahres Kopien der Jahresabschlüsse sowie eine Kopie der  Niederschrift der 
     Jahreshauptversammlung zur Verfügung.
 f)  Nach Umbesetzung von Ämtern bzw. nach Neuwahlen stellt die  Ortsgruppe Liesborn e.V. der 
     DLRG dem Bezirk Lippstadt der DLRG eine entsprechende  Personennachweisung zu.
 3. Die Ortsgruppe Liesborn e.V. der DLRG arbeitet in ihrem  Geltungsbereich grundsätzlich 
     selbstständig und eigenverantwortlich.
§ 7
(Jugend)
 1. Die DLRG-Jugend ist eine Gemeinschaft von Jugendlichen in der DLRG.
 2. Die Bildung einer Jugendgruppe in der Ortsgruppe Liesborn e.V. der  DLRG und die damit 
     verbundene Jugendarbeit stellt ein besonderes Anliegen und eine  bedeutende Aufgabe der 
     Ortsgruppe Liesborn e.V. der DLRG dar.
 3. Inhalt und Form der Jugendarbeit vollziehen sich nach der  Jugendordnung der Ortsgruppe Liesborn 
     e.V. der DLRG, die vom Jugendtag der Ortsgruppe beschlossen wird und  der Genehmigung des 
     Ortsgruppenvorstandes bedarf.
3. Organe
§ 8
(Ortsgruppentagung)
 1. Die Ortsgruppentagung der Ortsgruppe Liesborn e.V. der DLRG ist das  oberste Organ. Sie wird 
     gebildet aus den stimmberechtigten Mitgliedern der Ortsgruppe  Liesborn e.V. der DLRG und den 
     Mitgliedern des Vorstandes.
 2. Die Ortsgruppentagung muß jährlich erfolgen. 
     Alle drei Jahre finden Vorstandswahlen statt. Eine außerordentliche  Ortsgruppentagung muß 
     einberufen werden, wenn es der Vorstand mit einfacher Mehrheit  beschließt oder wenn es 
     mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder der Ortsgruppe  schriftlich verlangen.
 3. Zur ordentlichen Ortsgruppentagung muß mindestens 4 Wochen vorher  schriftlich unter 
     Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden. Zur Einberufung  einer außerordentlichen 
     Ortsgruppentagung genügen 2 Wochen.
 4. Anträge zu den Tagungen sind schriftlich 8 Tage vor deren Beginn  einzureichen. Später eingereichte 
     Anträge können nur als Dringlichkeitsantrag behandelt werden.  Näheres regelt die 
     Geschäftsordnung. 
 5. Beschlüsse der Ortsgruppentagung werden mit einfacher Mehrheit der  stimmberechtigten 
     anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag  abgelehnt. Abstimmungen 
     können mit Handzeichen erfolgen; auf Antrag muß eine geheime  Abstimmung erfolgen. 
 6. Die Ortsgruppentagung gibt Richtlinien für die Tätigkeit in der  Ortsgruppe Liesborn e.V. der DLRG 
     und behandelt alle anstehenden Fragen. Sie nimmt die Berichte des  Vorstandes, der Fachwarte 
     sowie der Revisoren entgegen; sie ist zuständig für:
 a) Wahl der Mitglieder des Ortsgruppenvorstandes - § 9 Abs. 2 a) - k) -  und deren mögliche 
     Stellvertreter,
 b) Bestätigung der Wahl des Vorsitzenden der DLRG-Jugend der Ortsgruppe  Liesborn e.V. der 
     DLRG und seines Stellvertreters,
 c) Wahl der Kassenprüfer,
 d) Entlastung des Ortsgruppenvorstandes,
 e) Feststellung des Haushaltsvoranschlages,
 f) Beschluss über die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
 g) Anträge
 h) Wahl der Delegierten zur Bezirkstagung,
 i) Satzungsänderungen,
 j) Auflösung der Ortsgruppe Liesborn e.V. der DLRG.
 7. Bei allen Tagungen ist eine Anwesenheitsliste anzulegen und eine  Niederschrift zu erstellen, die vom 
     Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterschreiben ist.
 8. Der Vorsitzende der Ortsgruppe bestimmt den Zeitpunkt der  Ortsgruppentagung, beruft sie ein, 
     bestimmt den äußeren Rahmen und leitet sie. Im Verhinderungsfalle  vertritt ihn der stellvertretende 
     Vorsitzende.
§ 9
(Ortsgruppenvorstand)
 1. Der Ortsgruppenvorstand sorgt für die Zusammenfassung aller in der  Ortsgruppe Liesborn e.V. der 
     DLRG wirkenden Kräfte. Er berät und beschließt über alle  Angelegenheiten, die nicht der 
     Ortsgruppentagung vorbehalten sind. Der Ortsgruppenvorstand sorgt  für die Ausführung der 
     gefaßten Beschlüsse und ist für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung  verantwortlich.
 2. Den Ortsgruppenvorstand bilden:
 a) Vorsitzender,
 b) stellvertretender Vorsitzender,
 c) Geschäftsführer,
 d) Kassenwart,
 e) Technischer Leiter,
 f) Tauchwart,
 g) Gleichstellungsbeauftragter
 h) Rettungswart (Stellvertreter des Technischen Leiters),
 i) DLRG-Arzt,
 j) Referent für Öffentlichkeitsarbeit,
 k) Materialwart,
 l) bis zwei Beisitzer,
 m) Vorsitzender der DLRG-Jugend.
 Im Bedarfsfall können für die Buchstaben c) - k) je ein Stellvertreter  gewählt werden, der dann im Verhinderungsfall des Amtsinhabers  stimmberechtigt im Ortsgruppenvorstand ist.
 3. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.
 4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein  Stellvertreter;  jeder ist allein 
     vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird der stellvertretende  Ortsgruppenvorsitzende bei 
     Verhinderung des Ortsgruppenvorsitzenden tätig. 
 5. Der Vorsitzende führt grundsätzlich den Vorsitz im  Ortsgruppenvorstand, im Verhinderungsfalle 
     vertritt ihn der stellvertretende Vorsitzende.
 6. Die Mitglieder des Vorstandes mit Ausnahme von l) und ihre gemäß Abs.  2 c) bis k) gewählten 
     möglichen Stellvertreter werden von der Ortsgruppentagung bis zur  nächsten ordentlichen 
     Ortsgruppentagung, in der Vorstandswahlen gem. § 8 Abs. 2  stattfinden, gewählt.
     Ihre Amtszeit endet mit Beginn der Neuwahlen. Ihre Wahl erfolgt  geheim. Wenn kein Mitglied der 
     Ortsgruppentagung widerspricht, kann offen gewählt werden.  Wiederwahl ist zulässig. Gewählt ist, 
     wer mindestens eine Stimme mehr als die Hälfte der abgegebenen  Stimmen auf sich vereinigt. 
     Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung  der Mehrheit nicht 
     mitgezählt. Wird bei mehreren Kandidaten eine solche Mehrheit nicht  erreicht, findet zwischen den 
     beiden Kandidaten mit der höchsten erreichten Stimmenzahl eine  Stichwahl statt, die bei 
     Stimmengleichheit einmal zu wiederholen ist. In der Stichwahl ist  gewählt, wer die meisten 
     Stimmen erzielt; bei wiederholter Stimmengleichheit entscheidet das  Los.
 7. Der Vorsitzende der DLRG-Jugend der Ortsgruppe Liesborn e.V. der DLRG  und sein Stellvertreter, 
     die von der Ortsgruppenjugend gewählt werden, sind von der  Ortsgruppentagung zu bestätigen. Bei 
     Änderung während der Amtszeit ist für die Bestätigung der  Ortsgruppenvorstand zuständig.
4. Sonstige Bestimmungen
§ 10
(Schieds- und Ehrengericht)
 1. Das Schieds- und Ehrengericht hat die Aufgabe, das Ansehen der DLRG  zu wahren und Verstöße zu 
     ahnden.
 2. Die Zusammensetzung des Schieds- und Ehrengerichts, seine Aufgaben  und das Verfahren werden 
     durch die Schieds- und Ehrengerichtsordnung der DLRG geregelt. 
§ 11
(Prüfungen)
 Im Rahmen ihrer Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG Prüfungen  ab. Art, Inhalt und Durchführung dieser Prüfungen werden durch die  Prüfungsordnung der DLRG und deren Ausführungsbestimmungen geregelt; sie  sind für Prüfer und Prüfungsteilnehmer bindend.
§ 12
(DLRG-Material)
 1. Das zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigte Material (DLRG-Material)  wird von der DLRG selbst 
     vertrieben. Es ist gesetzlich zu schützen.
 2. Die Ortsgruppe Liesborn e.V. der DLRG ist verpflichtet dafür Sorge zu  tragen, daß das zur 
     Aufgabenerfüllung verwendete Material, das nicht von der  Materialstelle der DLRG bezogen wird, 
     der Gestaltungsordnung entspricht und geeignet ist. 
 3. Für Verwaltung und Vertrieb des Materials im Bereich der Ortsgruppe  Liesborn e.V. der DLRG ist 
     der Geschäftsführer verantwortlich. 
§ 13
(Ehrungen)
 1. Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiete der  Wasserrettung oder 
     hervorragende Mitarbeit verdient gemacht haben sowie langjährige  Mitglieder können geehrt 
     werden. Näheres wird durch die Ehrungsordnung der DLRG geregelt.
 2. Die von dem LV Westfalen der DLRG gestiftete "Johanna-Sebus-Medaille"  und die "Ehrennadel 
     des Landesverbandes Westfalen der DLRG" werden nach besonderen  Ordnungen verliehen.
§ 14
(Satzungsänderungen)
 1. Satzungsänderungen können grundsätzlich (Ausnahme siehe Abs. 3) nur  von der Ortsgruppentagung 
     beschlossen werden. Zu einem Beschluß auf Satzungsänderung ist eine  Mehrheit von zwei Dritteln 
     der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
 2. Die beantragte Satzungsänderung bedarf der vorherigen Zustimmung des  Bezirks Lippstadt der 
     DLRG und des Landesverbandsvorstandes und muß im Wortlaut mit  schriftlicher Begründung mit 
     der Einladung zur Ortsgruppentagung (§ 8 Abs. 3) bekanntgegeben  werden.
 3. Der Ortsgruppenvorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom  Registergericht oder vom 
     Finanzamt aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, selbst  zu beschließen und 
     anzumelden. 
 4. Jede beschlossene Satzungsänderung bedarf der Genehmigung des  Vorstandes des Bezirks Lippstadt 
     der DLRG und des Landesverbandes Westfalen  der DLRG.
§ 15
(Auflösung)
 1. Die Auflösung der Ortsgruppe Liesborn e.V. der DLRG kann nur in einer  zu diesem Zweck 
     mindestens sechs Wochen vorher einberufenen außerordentlichen  Ortsgruppentagung mit einer 
     Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen  stimmberechtigten  Mitglieder beschlossen werden.
 2. Bei Auflösung der Ortsgruppe Liesborn e.V. der DLRG oder Wegfall  ihres bisherigen Zwecks fällt 
     deren Vermögen dem Bezirk Lippstadt der DLRG, dem Landesverband  Westfalen  der DLRG oder 
     nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes mit Genehmigung des  Bezirkes Lippstadt der 
     DLRG oder ersatzweise des Landesverbandes Westfalen  der DLRG einer  anderen gemeinnützigen 
     Organisation mit gleichen oder artverwandten Zielsetzungen zu.
§ 16
(Ausführung der Satzung)
 Diese Satzung ist am 26.02.2000 in Wadersloh-Diestedde beschlossen  worden. 



